Nutzungsbedingungen und AGB
Diese Bedingungen beschreiben, wie eine Buchung zustande kommt, was die Leistungen umfassen, wie abgerechnet wird und was bei Terminverschiebungen gilt.
1. Geltungsbereich und Anbieter
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen REVIVA, Inhaber: David Levente Esztergar, 75A Erosi Manjgaladze Street, Nadzaladevi District, Tbilisi, Georgien, E-Mail: reviva@mail.de, nachfolgend „REVIVA“, „wir“ oder „uns“, und dem jeweiligen Kunden über die auf der Website angebotenen Leistungen.
REVIVA bietet insbesondere KFZ-Lern- und Nachhilfeleistungen, online erbrachten Einzel- und Gruppenunterricht, telefonische, digitale oder sonstige fernmündliche Diagnoseunterstützung für Fahrzeuge sowie digitale Lernmaterialien an.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in diesen AGB oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Hinweise im Zusammenhang mit Datenschutz werden nicht durch diese AGB geregelt; hierfür gilt die separate Datenschutzerklärung von REVIVA.
2. Leistungsgegenstand
Art und Umfang der konkreten Leistung ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, dem Angebot, der Buchungsbestätigung oder der individuellen Vereinbarung mit dem Kunden.
REVIVA erbringt insbesondere Lern-, Informations-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen.
Ein bestimmter Lernerfolg, Prüfungserfolg, Reparaturerfolg oder wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet REVIVA keinen bestimmten Erfolg, sondern die vereinbarte Tätigkeit beziehungsweise die vereinbarte Bereitstellung der jeweiligen Leistung.
3. KFZ-Lern- und Nachhilfeleistungen
KFZ-Lernleistungen dienen insbesondere der Vermittlung und dem Verständnis technischer Zusammenhänge.
Gegenstand des Unterrichts kann insbesondere die Erklärung von Fahrzeugtechnik, Diagnosemethoden, Fehlersuche, Funktionszusammenhängen und technischen Zusammenhängen sein.
Der Unterricht kann insbesondere als Live-Online-Unterricht über einen Videokonferenzdienst, insbesondere Zoom, erfolgen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, handelt es sich um Unterrichts- und Unterstützungsleistungen und nicht um eine Garantie für einen bestimmten Lernerfolg oder eine bestimmte Prüfungsleistung.
Die konkreten Inhalte, Dauer und Termine ergeben sich aus der jeweiligen Buchung oder individuellen Vereinbarung.
4. Diagnoseunterstützung für Fahrzeuge
Die Diagnoseunterstützung von REVIVA ist grundsätzlich eine fern erbrachte Informations-, Beratungs- und Unterstützungsleistung.
Gegenstand kann insbesondere die Unterstützung bei der Eingrenzung möglicher Fehlerursachen sowie die Interpretation von Fehlercodes, Messwerten, Diagnoseprotokollen, Fotos, Videos, Geräuschen, Symptombeschreibungen, technischen Angaben sowie Hersteller- oder Fahrzeugdaten sein.
REVIVA kann dem Kunden konkrete diagnostische Einschätzungen und Handlungsempfehlungen zur weiteren Prüfung bzw. Eingrenzung eines Fehlers geben. Eine bestimmte Fehlerursache wird jedoch nur dann als sicher festgestellt dargestellt, wenn dies nach den im Einzelfall vorliegenden Informationen und den Möglichkeiten der Ferndiagnose mit entsprechender Sicherheit beurteilt werden kann.
Eine Ferndiagnose ersetzt grundsätzlich keine tatsächliche Untersuchung des Fahrzeugs vor Ort.
Auch ein Fehlercode oder Messwert kann mehrere mögliche Ursachen haben. Die Feststellung eines bestimmten Fehlercodes bedeutet daher nicht automatisch, dass das dadurch bezeichnete Bauteil tatsächlich defekt ist.
REVIVA übernimmt grundsätzlich keine Garantie dafür, dass eine bestimmte Fehlerursache richtig festgestellt wird oder dass eine aufgrund der Diagnose vorgenommene Maßnahme zur Behebung des Problems führt.
Die Diagnoseunterstützung umfasst grundsätzlich keine Reparatur, Wartung, Montage, Demontage, Instandsetzung oder sonstige Arbeiten am Fahrzeug.
REVIVA führt im Rahmen der hier beschriebenen Diagnoseunterstützung grundsätzlich keine Arbeiten am Fahrzeug selbst durch und nimmt grundsätzlich keine Reparaturen oder Montagearbeiten vor.
Der Kunde bleibt für die tatsächliche Durchführung von Prüfungs-, Wartungs-, Reparatur- und sonstigen Arbeiten am Fahrzeug selbst verantwortlich.
Empfehlungen von REVIVA stellen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie dafür dar, dass nach Durchführung einer empfohlenen Prüfung oder Maßnahme keine weiteren Fehler bestehen oder das Fahrzeug wieder vollständig funktionsfähig oder verkehrssicher ist.
Bei Unsicherheit über die Verkehrssicherheit oder Betriebssicherheit eines Fahrzeugs ist die Beurteilung durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson oder Fachwerkstatt einzuholen.
Bestehen nach den Umständen Anhaltspunkte dafür, dass der weitere Betrieb des Fahrzeugs Personen gefährden oder zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen könnte, darf das Fahrzeug nicht weiter betrieben werden. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine geeignete Fachwerkstatt oder sonstige entsprechend qualifizierte Fachperson einzuschalten.
Insbesondere bei Arbeiten oder Störungen an Bremsen, Lenkung, Fahrwerk, Airbag- und Rückhaltesystemen, Hochvoltsystemen, Gas- oder Gasanlagen sowie vergleichbaren sicherheitskritischen Systemen ist besondere Vorsicht erforderlich. Die Durchführung solcher Arbeiten darf nur durch hierfür entsprechend qualifizierte Personen und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, technischen und sicherheitsbezogenen Vorgaben erfolgen.
Die ausdrücklich vereinbarte Diagnoseunterstützung ist keine Zusage, dass REVIVA eine abschließende oder gerichtsfeste technische Feststellung über die tatsächliche Fehlerursache treffen kann.
Eine Verwendung der Diagnoseunterstützung für sicherheitskritische Entscheidungen erfolgt grundsätzlich auf Verantwortung des Kunden. Gesetzliche Haftungsansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
5. Nicht erfasste Fahrzeugbereiche
REVIVA erbringt grundsätzlich keine Diagnose- oder Beratungsleistungen für Hochvoltsysteme und vergleichbare Hochenergie-Systeme, Airbag- und Rückhaltesysteme sowie bestimmte Nutzfahrzeuge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der technischen Komplexität, der Sicherheitsrelevanz oder der fehlenden Möglichkeit einer zuverlässigen Ferndiagnose keine verantwortbare Unterstützung erfolgen kann.
REVIVA kann eine angefragte Leistung ablehnen oder abbrechen, wenn eine sachgerechte und verantwortbare Leistungserbringung aufgrund der Art des Fahrzeugs, der Fehlerbeschreibung, der Sicherheitsrelevanz oder der verfügbaren Informationen nicht möglich ist.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Diagnoseleistungen
Der Kunde ist verpflichtet, REVIVA die für die vereinbarte Diagnoseunterstützung erforderlichen Informationen nach bestem Wissen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu können je nach Einzelfall Hersteller, Modell, Baujahr, Motorisierung, Getriebe, Kilometerstand, Fahrzeugidentifikationsnummer oder andere relevante Fahrzeugdaten, Fehlercodes, Messwerte, Diagnoseprotokolle, Symptombeschreibungen, Zeitpunkt und Verlauf des Fehlers, bereits durchgeführte Arbeiten, verwendete Diagnosegeräte, Fotos, Videos und sonstige für die Diagnose relevante Angaben gehören.
Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm übermittelten Informationen nach seinem Kenntnisstand richtig und vollständig sind.
Sind Angaben unvollständig, widersprüchlich, offensichtlich unzutreffend oder für eine sinnvolle Diagnose nicht ausreichend, kann REVIVA die Leistung insoweit einschränken, unterbrechen oder ablehnen, wie dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.
Eine Haftung von REVIVA für Folgen, die allein oder wesentlich darauf beruhen, dass der Kunde falsche, unvollständige oder missverständliche Angaben gemacht hat, richtet sich nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
7. Technische Voraussetzungen bei Online-Leistungen
Für Online-Unterricht und andere digitale Leistungen muss der Kunde grundsätzlich über einen geeigneten Internetzugang sowie die für die jeweilige Leistung erforderliche technische Ausstattung verfügen.
Je nach Leistung können insbesondere Computer, Tablet oder Smartphone, Internetzugang, Kamera, Mikrofon, Lautsprecher oder Kopfhörer, geeigneter Browser, erforderliche Software oder App sowie Zugang zu Zoom oder einem anderen vereinbarten Videodienst erforderlich sein.
Der Kunde ist für die technische Funktionsfähigkeit seiner eigenen Geräte, seines Internetzugangs und seiner sonstigen technischen Umgebung verantwortlich.
Vorübergehende Störungen, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich des Kunden oder eines von ihm eingesetzten Telekommunikations-, Internet- oder Endgeräts stammen, begründen grundsätzlich keine Pflicht von REVIVA zum kostenfreien Ersatz der dadurch ausgefallenen Leistung.
Gesetzliche Rechte des Kunden sowie die Haftung von REVIVA für von REVIVA zu vertretende technische Störungen bleiben unberührt.
8. Terminvereinbarung
Soweit für eine Leistung ein individueller Termin erforderlich ist, wird dieser zwischen REVIVA und dem Kunden vereinbart.
Ein Termin gilt als verbindlich vereinbart, sobald er von REVIVA bestätigt wurde beziehungsweise die Parteien sich anderweitig eindeutig auf den Termin geeinigt haben.
Bei individuell vereinbarten Leistungen kann REVIVA die Annahme eines Termins von der vorherigen Zahlung oder einer sonstigen vereinbarten Zahlungsbestätigung abhängig machen.
9. Absage, Verschiebung und Nichterscheinen
Ein vereinbarter Termin kann vom Kunden grundsätzlich bis spätestens 12 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt oder verschoben werden.
Bei rechtzeitiger Absage wird ein bereits gezahltes Entgelt für den betreffenden Termin grundsätzlich zurückerstattet oder auf Wunsch des Kunden auf einen Ersatztermin angerechnet.
Bei nicht rechtzeitiger Absage oder Nichterscheinen des Kunden kann REVIVA bis zu 50 % des für den betreffenden Termin vereinbarten Entgelts verlangen beziehungsweise einbehalten.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass REVIVA kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
REVIVA bleibt der Nachweis eines darüber hinausgehenden, konkret entstandenen Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Muss REVIVA einen bereits bestätigten Termin absagen oder kann der Termin aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich von REVIVA nicht durchgeführt werden, kann der Kunde grundsätzlich zwischen einem angemessenen Ersatztermin und der Rückzahlung eines für den betreffenden Termin bereits gezahlten Entgelts wählen.
Gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere Widerrufsrechte, bleiben unberührt.
10. Leistungspakete
REVIVA kann Einzeltermine sowie Leistungspakete, insbesondere 5er- oder 10er-Pakete, anbieten.
Umfang, Preis, Gültigkeitsdauer und sonstige Bedingungen des jeweiligen Pakets werden beim jeweiligen Angebot angegeben.
Soweit keine Gültigkeitsdauer ausdrücklich vereinbart wurde, können bereits erworbene Einheiten innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Anspruch genommen werden, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften oder berechtigte Gründe entgegenstehen.
Nicht in Anspruch genommene Termine können nicht allein deshalb als zusätzlich erbrachte Leistung abgerechnet werden, weil ein Paket erworben wurde; maßgeblich sind die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen.
11. Digitale Lernmaterialien
REVIVA kann digitale Lernmaterialien, insbesondere PDFs, Bilder und Videos, anbieten.
Soweit nicht anders angegeben, werden digitale Lernmaterialien nach erfolgreicher Zahlung beziehungsweise nach Abschluss des jeweiligen Bestellvorgangs digital per E-Mail bereitgestellt.
Die Bereitstellung digitaler Inhalte begründet grundsätzlich kein Eigentum an den zugrunde liegenden Urheberrechten.
Soweit zwingendes Recht nichts anderes vorsieht, erhält der Kunde an den bereitgestellten Materialien ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung für eigene Lern- und Ausbildungszwecke.
Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von REVIVA ist es insbesondere nicht gestattet, die Lernmaterialien weiterzuverkaufen, an Dritte weiterzugeben, öffentlich zugänglich zu machen, auf Websites oder Plattformen hochzuladen, in Downloadplattformen oder File-Sharing-Diensten bereitzustellen, in sozialen Netzwerken oder Messenger-Gruppen zu veröffentlichen, systematisch zu vervielfältigen, für eigene kommerzielle Schulungsangebote zu verwenden oder anderweitig außerhalb der vertraglich eingeräumten Nutzung zu verwerten.
Unternehmen dürfen die Materialien für ihre Mitarbeiter nur im vereinbarten Umfang verwenden. Eine Mehrfachnutzung durch mehrere Mitarbeiter kann von REVIVA von einer gesonderten Unternehmenslizenz oder einem Aufpreis abhängig gemacht werden.
Gesetzlich erlaubte Nutzungen, insbesondere zwingende Schranken des Urheberrechts, bleiben unberührt.
12. Aktualisierung digitaler Lernmaterialien
Soweit bei einem digitalen Produkt Aktualisierungen angeboten werden, gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Bedingungen.
Soweit gesetzlich erforderliche Aktualisierungen geschuldet sind, bleiben die gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Freiwillige zusätzliche Aktualisierungen können nach Maßgabe des jeweiligen Angebots kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Durch freiwillige Aktualisierungen wird grundsätzlich kein Anspruch auf eine unbegrenzte zukünftige Weiterentwicklung oder Neuerstellung des Produkts begründet, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
13. Geistiges Eigentum
Die von REVIVA erstellten oder bereitgestellten Texte, Lernblätter, PDFs, Grafiken, Videos, Bilder, Unterrichtsmaterialien und sonstigen Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein.
Die Rechte an diesen Inhalten verbleiben bei REVIVA beziehungsweise bei den jeweiligen Rechteinhabern.
Eine weitergehende Nutzung als vertraglich vereinbart ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich erlaubt oder von REVIVA ausdrücklich gestattet ist.
Der Kunde darf erforderliche Kopien zur bestimmungsgemäßen eigenen Nutzung erstellen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine weitergehende Beschränkung vereinbart wurde.
14. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegebenen Preise.
Die für Verbraucher angegebenen Gesamtpreise werden auf der jeweiligen Angebots- oder Buchungsseite ausgewiesen.
Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt, richtet sich nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften. Soweit gesetzlich erforderlich, werden Preise mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer dargestellt.
Je nach Angebot können insbesondere PayPal, SEPA-Zahlung oder Banküberweisung als Zahlungsarten angeboten werden.
Die jeweils verfügbaren Zahlungsarten werden im Rahmen des Bestell- oder Buchungsprozesses angegeben.
Bei individueller Beauftragung kann REVIVA die Leistungserbringung von einer vorherigen Zahlung oder Zahlungsbestätigung abhängig machen.
Bei Überweisungen ist der Betrag innerhalb der im Angebot oder der Rechnung angegebenen Frist zu zahlen.
15. Vertragsschluss
Die Darstellung von Leistungen auf einer Website stellt grundsätzlich noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sofern bei der jeweiligen Darstellung nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
Der Kunde gibt durch eine Bestellung, Buchungsanfrage oder sonstige eindeutige Erklärung ein Angebot zum Abschluss des jeweiligen Vertrags ab.
Der Vertrag kommt zustande, sobald REVIVA die Bestellung ausdrücklich annimmt, dem Kunden eine entsprechende Zahlungsbestätigung übermittelt, die gebuchte Leistung tatsächlich bereitstellt oder bei individuell vereinbarten Leistungen ausdrücklich bestätigt, dass der Vertrag zustande kommt, soweit sich aus dem konkreten Bestellprozess nichts Abweichendes ergibt.
Bei Verträgen, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation, insbesondere per E-Mail oder Telefon, geschlossen werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsschluss.
Soweit eine Bestellschaltfläche eingesetzt wird und der Kunde als Verbraucher einen elektronischen Vertrag mit Zahlungspflicht abschließt, wird der Bestellprozess entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gestaltet.
16. Bestellbestätigung und Vertragstext
Bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern stellt REVIVA dem Kunden die gesetzlich erforderliche Vertragsbestätigung und die gesetzlich erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
Soweit der Vertrag über digitale Inhalte geschlossen wird, werden die erforderlichen Informationen über den Beginn der Ausführung und gegebenenfalls die Zustimmung zum vorzeitigen Verlust des Widerrufsrechts entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dokumentiert.
REVIVA ist nicht verpflichtet, Vertragstexte dauerhaft öffentlich auf der Website bereitzuhalten. Der Kunde sollte die ihm übermittelten Vertragsunterlagen, AGB und sonstigen Vertragsinformationen speichern.
17. Widerrufsrecht der Verbraucher
Verbrauchern steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu.
Einzelheiten, Fristen, das Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts sowie gegebenenfalls die Voraussetzungen für das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts ergeben sich aus der separaten Widerrufsbelehrung von REVIVA.
Die Widerrufsbelehrung und das gegebenenfalls gesetzlich erforderliche Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt.
Diese AGB schränken gesetzliche Widerrufsrechte nicht ein.
18. Vorzeitiger Beginn von Dienstleistungen
Verlangt ein Verbraucher ausdrücklich, dass eine Dienstleistung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist beginnt, wird REVIVA die gesetzlichen Anforderungen an dieses Verlangen sowie die hierzu erforderlichen Informationen und Bestätigungen beachten.
Im Falle eines Widerrufs nach bereits erfolgtem Beginn der Dienstleistung kann der Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Zahlung eines angemessenen Betrages für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung verpflichtet sein.
Das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen erlischt vorzeitig nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.
Eine bloße Zustimmung zu diesen AGB oder eine bloße Buchung stellt keinen Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht dar.
19. Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten
Bei digitalen Inhalten, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, kann das gesetzliche Widerrufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig erlöschen.
REVIVA wird digitale Inhalte innerhalb der Widerrufsfrist nur dann vollständig bereitstellen, wenn die hierfür gesetzlich erforderliche ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers vorliegt und der Verbraucher die gesetzlich erforderliche Kenntnis vom möglichen Verlust seines Widerrufsrechts bestätigt hat.
Die erforderlichen Erklärungen und Bestätigungen werden, soweit erforderlich, gesondert und eindeutig im Bestellprozess eingeholt und dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt.
Ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird aus der bloßen Bestellung oder Zahlung kein Verlust des Widerrufsrechts hergeleitet.
20. Gesetzliche Mängelrechte bei digitalen Produkten
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Vorschriften über digitale Produkte.
REVIVA übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit, einen bestimmten Lernerfolg oder einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Gesetzliche Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit, Bereitstellung, Aktualisierung und Mängelrechte digitaler Produkte bleiben vollständig unberührt.
Gesetzliche Mängelrechte des Verbrauchers werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch eingeschränkt, soweit ein Ausschluss oder eine Einschränkung gesetzlich unzulässig wäre.
21. Verantwortlichkeit des Kunden bei Reparaturen und technischen Arbeiten
Die von REVIVA erbrachte Diagnoseunterstützung dient grundsätzlich der Information und technischen Orientierung.
Der Kunde entscheidet selbst, ob und in welcher Form eine Reparatur, Wartung, Prüfung oder sonstige technische Maßnahme durchgeführt wird.
REVIVA führt im Rahmen der vereinbarten Diagnoseunterstützung grundsätzlich keine solchen Arbeiten selbst durch.
Vor einer Reparatur oder sonstigen sicherheitsrelevanten Maßnahme hat der Kunde zu prüfen, ob eine Vor-Ort-Diagnose oder die Einschaltung einer qualifizierten Fachwerkstatt erforderlich ist.
Bei sicherheitskritischen Fehlerbildern oder Unklarheiten über die Verkehrssicherheit darf das Fahrzeug nicht weiter betrieben werden, wenn eine Gefährdung von Personen oder des Straßenverkehrs nicht ausgeschlossen werden kann.
Die vorstehenden Regelungen dienen der sachgerechten Abgrenzung der Leistung und stellen keinen Ausschluss gesetzlich bestehender Haftungsansprüche dar.
22. Haftung
REVIVA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von REVIVA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
REVIVA haftet unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von REVIVA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet REVIVA nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung von REVIVA für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht oder aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Soweit Schäden auf unrichtigen, unvollständigen oder missverständlichen Angaben des Kunden beruhen, bleibt die gesetzliche Mitverantwortung des Kunden unberührt.
Die bloße Tatsache, dass eine Diagnose- oder Handlungsempfehlung von REVIVA nicht zum gewünschten Reparatur- oder Diagnoseergebnis führt, begründet für sich allein keine Haftung, sofern REVIVA die geschuldete Beratungs- oder Unterstützungsleistung ordnungsgemäß erbracht hat.
Unberührt bleibt die Haftung für Pflichtverletzungen, deren Folgen durch eine zulässige Haftungsbegrenzung nicht ausgeschlossen werden dürfen.
23. Höhere Gewalt und sonstige unvermeidbare Ereignisse
REVIVA haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Umständen beruhen, die REVIVA nicht zu vertreten hat und deren Auswirkungen auch bei zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert oder beseitigt werden können.
Hierzu können insbesondere Naturereignisse, erhebliche Störungen von Telekommunikations- oder Internetverbindungen, großflächige technische Ausfälle, behördliche Maßnahmen oder vergleichbare Ereignisse gehören.
REVIVA wird den Kunden über erhebliche, vorhersehbare Leistungshindernisse möglichst zeitnah informieren.
Soweit ein Leistungshindernis dauerhaft besteht, kann jede Vertragspartei nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder diesen anderweitig beenden.
Gesetzliche Rechte des Verbrauchers bleiben unberührt.
24. Minderjährige
REVIVA richtet seine Leistungen grundsätzlich an volljährige Kunden.
Verträge mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossen.
Der gesetzliche Vertreter kann den Vertrag im Namen des Minderjährigen oder im eigenen Namen abschließen.
Soweit eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, kann REVIVA geeignete Angaben oder eine Bestätigung des gesetzlichen Vertreters verlangen.
Eine eigenständige Bestellung durch Minderjährige ohne erforderliche Zustimmung begründet keinen Anspruch auf sofortige Vertragsdurchführung.
Die gesetzlichen Vorschriften über die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger bleiben unberührt.
25. Unternehmer und geschäftliche Nutzung
Unternehmer haben bei Vertragsschluss auf Verlangen REVIVA gegenüber ihre Unternehmereigenschaft und ihre geschäftlichen Kontaktdaten anzugeben.
Bei Unternehmern können einzelne gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften nicht zur Anwendung kommen. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
Soweit Lernmaterialien oder Diagnoseleistungen für mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens genutzt werden sollen, kann hierfür eine gesonderte Vereinbarung oder Unternehmenslizenz erforderlich sein.
26. Datenschutz
REVIVA verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Einzelheiten ergeben sich ausschließlich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von REVIVA.
Die Datenschutzerklärung ist nicht Bestandteil dieser AGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
27. Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
Individuelle Kommunikation in einer anderen Sprache kann erfolgen, begründet jedoch nicht automatisch eine Änderung der Vertragssprache.
28. Änderungen der AGB
Änderungen dieser AGB nach Vertragsschluss werden nur vorgenommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Für bereits geschlossene Verträge gelten grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogenen AGB, soweit nicht eine spätere Änderung wirksam vereinbart wird.
Eine einseitige Änderung von AGB zu Lasten des Kunden erfolgt nicht allein durch Veröffentlichung einer neuen Fassung auf der Website.
29. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Ein Verbraucher kann mit eigenen Ansprüchen nach den gesetzlichen Vorschriften aufrechnen.
Für Unternehmer gilt, soweit gesetzlich zulässig, dass eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig ist.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
30. Anwendbares Recht
Auf Verträge zwischen REVIVA und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, soweit eine wirksame Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts zulässig ist.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der dem Verbraucher durch diejenigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt wird, die ohne diese Rechtswahl auf den Vertrag anwendbar wären.
Zwingende Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers bleiben daher unberührt, soweit sie auf den jeweiligen Vertrag Anwendung finden.
31. Gerichtsstand
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird mit Verbrauchern nicht getroffen, soweit sie gesetzlich unzulässig wäre.
Für Unternehmer gilt, soweit gesetzlich zulässig, als Gerichtsstand der Sitz von REVIVA.
Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
32. Salvatorische Regelung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Gleiches gilt für den Fall, dass eine Bestimmung dieser AGB eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthält.
33. Vorrang zwingenden Rechts
Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden, insbesondere zwingende Verbraucherrechte, gesetzliche Widerrufsrechte, gesetzliche Mängelrechte und zwingende Haftungsvorschriften, werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
REVIVA David Levente Esztergar 75A Erosi Manjgaladze Street Nadzaladevi District, Tbilisi, Georgien E-Mail: reviva@mail.de